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Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 ist unwirksam

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen auf entsprechende An­träge den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Dat­teln für unwirksam erklärt.

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute mit drei Urteilen auf die An­träge der Stadt Waltrop, des BUND Landesverband NRW sowie von vier Privatperso­nen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Dat­teln für unwirksam erklärt.

Das Kraftwerk ist auf der Grundlage eines früheren Bebauungsplans, den der Senat 2009 für unwirksam erklärt hatte, und vollziehbarer immissionsschutzrechtlicher Ge­nehmigungen bereits errichtet und 2020 in Betrieb genommen worden. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Kraft­werks aus dem Jahr 2017 sind Klagen beim 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts anhängig.

Zur Begründung der Urteile führte der Vorsitzende des 10. Senats in der mündlichen Verhandlung aus: Die Wahl des Standortes für das Kraftwerk, das Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 105a ist, genügt nicht den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Der Rat der Stadt Datteln hat bei seiner Abwägung die auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte fehlerhafte Standortauswahl übernom­men. Die 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk Münster Teil­abschnitt Emscher-Lippe beruht auf einer Verletzung der Vorschriften über die Um­weltprüfung und damit zugleich auf einem Abwägungsfehler. Der für die Regionalpla­nung zuständige Regionalverband Ruhr ist mit Blick auf diese Vorschriften im Sinne der Umweltvorsorge gehalten gewesen, im Zusammenhang mit dem Umweltbericht frühzeitig anderweitige vernünftige Planungsmöglichkeiten zu ermitteln. Er hatte da­bei den Suchraum für Standortalternativen wegen der ganz erheblichen umweltbezo­genen Auswirkungen des Steinkohlekraftwerks, für das er die raumplanerische Grundlage schaffen wollte, möglichst weit zu bestimmen. Stattdessen hat er die Su­che entgegen der Kritik im Erarbeitungsverfahren lediglich auf den Geltungsbereich des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe und damit auf einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs begrenzt. Auf diese Weise hat er sich den Blick auf möglicherweise vorzugswürdige anderweitige Pla­nungsmöglichkeiten verstellt. Der Regionalverband Ruhr hat sich zudem hinsichtlich der Kriterien für die Suche nach anderweitigen vernünftigen Planungsmöglichkeiten ausschließlich an den Anforderungen des konkret in den Blick genommenen Stein­kohlekraftwerks orientiert und damit auch insoweit die Suche fehlerhaft einge­schränkt. Anderweitige vernünftige Planungsmöglichkeiten etwa in Form von Stand­orten für ein Gaskraftwerk, das wesentlich geringere Anforderungen an den Raum stellt und erheblich weniger Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind nicht ermittelt worden. Dafür, dass eine insoweit zweigleisige Suche nach alternativen Standorten im gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr von vornherein un­verhältnismäßig gewesen wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hinweis:

Dass der 10. Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, bedeutet nicht, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden darf. Grundlage hierfür ist die vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Januar 2017. Gegen diese sind Klageverfahren beim für das Immissionsschutzrecht zuständigen 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts anhängig. Kläger sind der BUND, die Stadt Waltrop so­wie vier Privatpersonen. Welche Bedeutung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans für die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungen hat, ist eine Rechtsfrage, über die der 8. Senat zu entscheiden haben wird

Quelle: 

Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein Westfalen | Urteil vom 26. August 2021 | Aktenzeichen 10 D 106/14.NE, 10 D 40/15.NE und 10 D 43/15.NE


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