Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rück-übertragungsforderung sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.
Zur Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgeschäften eines Versicherungsunternehmens.
Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsrückstellungen i.S. von § 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsrückstellungen nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund veränderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren.
In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgeführten Rückgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Veräußerungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a
HGB § 341g Abs. 1, Abs. 5
InvStG 2004 § 8 Abs. 1 bis 3
GG Art. 20 Abs. 3
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BVerfG Anhängiges Verfahren 2 BvR 744/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
AO § 39 Abs 2 Nr 1 ; KStG § 8b Abs 2 S 1 ; KStG § 8b Abs 3 S 3 ; KStG § 20 Abs 2 S 2 ; HGB § 341g Abs 5 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a ; InvStG § 8 Abs 3 S 1 ; AO § 42 ; GG Art 20 Abs 3
(Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005)
--Verfassungsbeschwerde--
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 29.09.2021 | Aktenzeichen: I R 40/17
Vorinstanz:
FG Nürnberg | Urteil vom 13.12.2016 | Aktenzeichen: 1 K 1214/14
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