Dies ist ein Angebot von AdvoGarant.de®. Für den Inhalt und für ggf. angebotene Produkte ist AdvoGarant verantwortlich.




Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Erstattungszinsen sind jedoch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem besonderen Verfahren zu berechnen. Erstattungszinsen sind jedoch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne dieser Norm.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren X R 2/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022

EStG § 34 Abs 2 Nr 4 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7

Teilen Erstattungszinsen, die aufgrund einer als außerordentliche Einkünfte zu beurteilenden Steuererstattung festgesetzt werden, das steuerrechtliche Schicksal dieser Steuererstattung und unterliegen daher wie diese der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Quelle:

Finanzgericht München | Urteil vom 04.05.2021 | Aktenzeichen: 2 K 1666/20


AdvoGarant Artikelsuche

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.