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Korrektur eines Steuerbescheids

Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen bei Hinzuschätzungen

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen ist nicht möglich, wenn der Prüfer nur formelle, aber keine materiellen Kassenmängel entdeckt.

Hinweis: Laut Niedersächsischem FG rechtfertigen formelle Mängel zwar eine Hinzuschätzung, erlauben aber nicht automatisch auch eine Korrektur wegen neuer Tatsachen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 14/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2022

AO § 147 Abs 1 Nr 1 ; AO § 158 ; AO § 173 Abs 1 Nr 1 ; AO § 193 ; EStG § 4 Abs 1 ; EStG § 4 Abs 3

1. Führen formelle Mängel bei der Kassenführung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer neuen Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sodass die Aufzeichnungen als Folge nicht gemäß § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen sind?

2. Dürfen bei solchen Mängeln durch den Außenprüfer entsprechende Hinzuschätzungen vorgenommen werden, die zu neuen Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen?

3. Kann § 158 AO sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als auch § 4 Abs. 3 EStG angewandt werden?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 21.08.2020 (3 K 208/18)

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 21.08.2020 | Aktenzeichen: 3 K 208/18


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