Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.
Normen:
EStG § 24b, § 26, § 26a, § 32a
GG Art. 6 Abs. 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.02.2020 - 13 K 182/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 28.10.2021 | Aktenzeichen: III R 17/20
Vorinstanz:
FG Niedersachsen | Urteil vom 18.02.2020 | Aktenzeichen: 13 K 182/19
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