Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anh. H Nr. 14
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.01.2020 3 K 492/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 10.12.2020 | Aktenzeichen: V R 5/20
Vorinstanz:
FG Sachsen | Urteil vom 14.01.2020 | Aktenzeichen: 3 K 492/13
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