Identifiziert der Steuerpflichtige bei der Veräußerung die zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Stückaktien, sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Stückaktien maßgebend.
EStG § 17 Abs 1 , EStG § 17 Abs 2 , HGB § 255 Abs 1 , BGB § 133 , BGB § 157 , EStG VZ 2013
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19.02.2019 - 11 K 1800/16 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.05.2016 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG in Höhe von 0 € auf 154.000 € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2020, Aktenzeichen: IX R 18/19
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