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Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Erhebung des besonderen Kirchgelds ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.

GG Art 2 Abs 1, GG Art 3, GG Art 4, GG Art 6

KiStG BY Art 4 Nr 3 , KiStG BY Art 22

Hintergrund: Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten verfassungsgemäß. Das BVerfG geht davon aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Steuerpflichtigen durch die Ehe mit einer nicht kirchenangehörigen Person, die über ein hohes Einkommen verfügt, erhöht hat. Es hat daher die Meinung vertreten, dass der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten besteuert werden kann und sich die Bemessung des Lebensführungsaufwands am Einkommen des anderen Ehegatten orientieren darf, solange hierbei nicht schematisch verfahren wird.

Mit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei dem kirchenangehörigen Ehegatten wird an ein Besteuerungsmerkmal (Lebensführungsaufwand) angeknüpft, das ausschließlich in dessen Person gegeben ist. Das gemeinsame Einkommen der Eheleute ist lediglich die Ausgangsgröße für die Bestimmung des typisierten Lebensführungsaufwands des kirchenangehörigen Ehegatten. Zu einer Beeinträchtigung von Rechten des anderen Ehegatten kommt es daher nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.02.2019, Aktenzeichen: I B 28/18


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