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Schuldzinsen

Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

Kurzkommentar:

Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

1. Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste.

2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen.

3. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz 11 f. des BMF-Schreibens vom 17. November 2005 IV B 2 S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019).

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4a, FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Quelle:

Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 14.03.2018 Aktenzeichen: X R 17/16


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