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Außergewöhnliche Belastungen

Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

2. Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13).

3. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

Bundesfinanzhof,  Beschluss v. 21.02.2018 Aktenzeichen: VI R 11/16

BGB § 1360, § 1360a Abs. 1, § 1360a Abs. 2, § 1360b, § 1968

EStG § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 36

EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 § 33 Abs. 4

EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f, § 84 Abs. 3f

FGO § 74, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 126a

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1

SGB V § 62, § 275


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