1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem ESchG oder anderen Gesetzen vereinbar ist.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG liegt nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt (sog. deutscher Mittelweg).
EStG § 33
ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 3, 5
Quelle:
Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 17.05.2017 Aktenzeichen: VI R 34/15
Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg Art des Dokuments: Urteil Datum: 28.04.2015 Aktenzeichen: 8 K 1792/13
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