Bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Quelle:
Bundesfinanzhof Urteil Datum: 10.05.2017 Aktenzeichen: II R 16/14
Vorinstanz:
FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil Datum: 29.01.2014 Aktenzeichen: 3 K 528/11
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