Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung.
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4
Quelle:
Bundesfinanzhof Urteil Datum: 18.05.2017 Aktenzeichen: IV R 36/14
Vorinstanz:
FG Bremen Urteil Datum: 18.06.2014 Aktenzeichen: 1 K 76/12 (6)
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