Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.
Normen:
EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2
Quelle:
Bundesfinanzhof UrteilDatum:09.03.2017Aktenzeichen:VI R 16/16
Vorinstanz:
FG Niedersachsen UrteilDatum:28.04.2016Aktenzeichen:10 K 57/15
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