1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
2. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.
EStG 2005 § 15b, § 52 Abs. 33a
Quelle:
Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 01.09.2016 Aktenzeichen: IV R 17/13
Vorinstanz:
FG Hessen Art des Dokuments: Urteil Datum: 12.02.2013 Aktenzeichen: 10 K 2171/07
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