Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar.
Quelle:
Bundesfinanzhof Urteil Datum: 19.10.2016 Aktenzeichen: VI R 22/15
Vorinstanz:
FG Sachsen Urteil Datum: 11.11.2014 Aktenzeichen: 6 K 1543/13
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