Viele Unternehmer verschenken Rabattgutscheine an potentielle Kunden, daher unterscheiden sie sich von Geschenk- und Warengutscheinen. Rabattgutscheine sind regelmäßig an Bedingungen geknüpft. Ein Zehn-Euro-Gutschein ist nur einlösbar, wenn der Kunde einen gewissen Mindestumsatz tätigt oder eine bestimmte Leistung in Anspruch nimmt, die zu einem solchen Mindestumsatz führt. Anders als bei einem Waren- beziehungsweise Geschenkgutschein erhält der Kunde mit diesem Gutschein keinen einklagbaren Rechtsanspruch. Somit kann er sich auch nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist berufen, , da er den Gutschein nicht entgeltlich vom Unternehmen erworben hat.
Bei der Ausgabe von Rabattgutscheinen stellt sich die Frage, ob der Unternehmer auch hier verpflichtet ist, einen passiven Bilanzposten zu bilden. Theoretisch hat er sich durch die Ausgabe der Gutscheine ja verpflichtet, einen zukünftigen Umsatz zu günstigeren Konditionen anzubieten. Aber genau hier liegt der Grund warum Rabattgutscheine nicht zu einem passiven Bilanzposten führen. Der Anspruch auf eine Preisermäßigung ist von der Inanspruchnahme einer in der Zukunft liegenden Leistung abhängig. Der Umstand, dass der Unternehmer den Anspruch auf die Einräumung des Preisvorteils durch die Ausgabe von einem Gutschein verbrieft, ändert nichts an dem rechtlichen Inhalt und der wirtschaftlichen Natur der dadurch eingegangen Verpflichtung. Es ist eine Verpflichtung, die erst durch einen Vertrag, der in der Zukunft geschlossen wird, wirksam wird. Aus der Ausgabe von unentgeltlichen Gutscheinen ergibt sich somit keine zu bilanzierende Position.
Umsatzsteuerlich liegt durch die unentgeltliche Ausgabe von Rabattgutscheinen kein Leistungsaustausch vor.
Die Ausgabe von einem solchen Gutschein löst somit auch keine Umsatzsteuerpflicht aus. Nur die „echten” Geschenk- und Warengutscheine haben bilanzielle und umsatzsteuerliche Auswirkungen. Alle anderen - wie auch immer ausgestalteten - Gutscheine, dienen den Unternehmen lediglich zu Werbezwecken, um zukünftige Umsätze zu generieren.
Ein Leistungsaustausch und damit ein steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt im Inland ausführt. Der Verkauf von Geschenk- beziehungsweise Warengutscheinen stellt keine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 (1) Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar, da mangels konkreter und bestimmbarer Leistung kein Leistungsaustausch vorliegt. Allerdings werden der Geschenk- oder der Warengutschein umsatzsteuerlich nicht gleich behandelt.
In dem Verkauf des Geschenkgutscheins wird der Tausch eines Zahlungsmittels in ein anderes Zahlungsmittel gesehen. Hier ist weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung gegeben, die zu einem Leistungsaustausch führen könnte. Es ist auch noch unklar, welche Leistung mit dem Gutschein in Anspruch genommen wird. Das bedeutet im Zeitpunkt der Ausgabe des Geschenkgutscheins wird keine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst. Die Umsatzsteuer entsteht erst dann, wenn ein Kunden den Gutschein einsetzt. In diesem Fall wird jedoch nicht der Gutschein umsatzsteuerpflichtig, sondern der Unternehmer erbringt eine Lieferung oder sonstige Leistung und akzeptiert den Gutschein als Zahlungsmittel. Steuerbar und steuerpflichtig wird das Waren- beziehungsweise Dienstleistungsgeschäft, welches der Unternehmer an den Kunden erbringt. Erst dadurch findet ein Leistungsaustausch statt, der zur Umsatzsteuer führt.
Beim Warengutschein ist das anders.
Hier sieht die Finanzverwaltung die Regelung der Mindestversteuerung im Sinne des § 13 (1) Nr. 1a UStG erfüllt. Sie vergleicht die Ausgabe eines Warengutscheins mit einer Anzahlung. Wie bei einer Anzahlung ist noch keine Leistung erbracht - es hat also noch kein Leistungsaustausch stattgefunden - aber es steht fest, dass die zu erbringende Leistung zur Entstehung von Umsatzsteuer führt. Das heißt bei der Ausgabe eines Warengutscheins wird, anders als bei Geschenk- oder Rabattgutscheinen Umsatzsteuerpflicht ausgelöst. Wird der Warengutschein später eingelöst, wird die Leistung des Unternehmers - die den eigentlichen Leistungsaustausch darstellt - mit dem Gutschein (= geleistete Anzahlung) verrechnet.
Aber was passiert, wenn ein Gutschein nicht eingelöst wird? Dann kommt es auch niemals zu einem Leistungsaustausch. Der Unternehmer hat zwar Geld erhalten, aber er hat dafür keine Leistung erbracht und muss aufgrund des Verjährungsrechts auch keine Leistung mehr erbringen. Er hat einen Erlös erzielt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das gilt auch für den Warengutschein, der aufgrund der Mindestbesteuerung der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Wie bei einer Anzahlung ist die Umsatzsteuer - die beim Verkauf der Gutscheine abgeführt wurde - gemäß § 17 (2) Nr. 2 UStG zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist allerdings erst dann möglich, wenn endgültig feststeht, dass die Leistung, auf die die Anzahlung geleistet wurde, nicht mehr ausgeführt wird. Dabei ist die Korrektur der Umsatzsteuer nicht davon abhängig, dass es zu einer Rückabwicklung der Anzahlung kommt. Für die Korrektur der Umsatzsteuer ist allein das Fehlen des Leistungsaustausches entscheidend.
Stand: 08.01.2010
Originaltext: Steuerrecht Gutscheine II