Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wichtigen Punkt die unbegrenzte, steuerliche Geltendmachung von Kosten eines Erststudiums ermöglicht. Wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist, können Sie die Studienkosten absetzen.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau aus Niedersachsen nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Buchhändlerin ein Lehramtsstudium aufgenommen. Die Studienkosten hierfür von rund 6.000 Euro im Jahr wollte sie in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkannte jedoch unter Bezug auf § 12 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) lediglich einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben an. Hiergegen wehrte sich die Studentin mit Erfolg, wie das Urteil bestätigt.
Die Finanzverwaltung ist in den Einkommensteuerrichtlinien der Auffassung, dass die Studienkosten für ein Erststudium lediglich mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr abziehbar sind.
Dabei ist es unerheblich, ob das Studium unmittelbar nach der Schulausbildung oder erst nach einer abgeschlossenen Lehre begonnen wird Der Grund hierfür ist die typisierende Annahme, dass ein Erststudium und damit auch die Studienkosten, der steuerlich nicht relevanten Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sei und nicht im engen Zusammenhang mit den späteren Einnahmen aus dem erlernten Beruf stehe.
Dem hat der BFH für den Fall widersprochen, dass der Steuerpflichtige bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hinter sich hat. Vor diesem Hintergrund sei ein Studium nicht mehr der Privatsphäre zuzuordnen. Stattdessen stünde es in engem Zusammenhang mit der beabsichtigten und steuerlich relevanten Berufsausübung. Insoweit gelte der Grundsatz, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar seien, also auch die Studienkosten.
Das hat erhebliche Auswirkungen für alle, die eine abgeschlossenen Lehre haben und die Studienkosten absetzen wollen.
Erzielt der Student während seines Studiums keine positiven Einkünfte, führen die Studienkosten zu negativen Einkünften. Diese können in spätere Jahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden.
Beispiel 1: Student S entstehen während der fünf Jahre seines Studiums Kosten von 6.000 Euro jährlich, also insgesamt 30.000 Euro. Diese Studienkosten macht er jedes Jahr in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Nach seinem Studium arbeitet S als Angestellter und erhält ein Bruttogehalt von 40.000 Euro.
Nach dem Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 920 Euro und Verrechnung mit den vorgetragenen Verlusten von 30.000 Euro verbleiben im ersten Berufsjahr Einkünfte in Höhe von 9.080 Euro. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben wird S darauf keine Steuer zu zahlen haben.
Jobbt der Student während des Studiums, ändert sich das steuerliche Ergebnis allerdings, da die Studienkosten zunächst mit den Einkünften aus dem Nebenjob verrechnet werden.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, nur verdient S während seines Studiums 5.000 Euro pro Jahr.
Die Studienkosten von 6.000 Euro pro Jahr werden zunächst mit den Einkünften in Höhe von 5.000 Euro verrechnet. So wird lediglich ein Betrag von 1.000 Euro pro Jahr als Verlust vorgetragen. Insgesamt entsteht also statt 30.000 Euro lediglich ein Verlustvortrag von 5.000 Euro.
In dieser Konstellation bleiben die mit den anderen Einnahmen verrechneten Studienkosten von 5.000 Euro jährlich steuerlich ohne Auswirkung, da auch ohne die Verrechnung im laufenden Jahr bei einem Bruttolohn von 5.000 Euro keine Steuern anfallen würden. Der Werbungskostenabzug ist aber auch in diesem Fall günstiger als der Sonderausgabenabzug, den das Finanzamt zubilligen will, da immerhin ein geringer Verlustvortrag verbleibt. Bei Sonderausgaben gibt es die Möglichkeit des Vortrags in spätere Jahre nicht, sie können immer nur von positiven Einkünften des laufenden Jahres abgezogen werden. Wenn aber in dem Jahr, in dem die Studienkosten entstanden sind, keine positiven Einkünfte erzielt werden oder so niedrig sind, dass ohnehin keine Steuern zu zahlen sind, bleiben die Sonderausgaben steuerlich ohne Auswirkung.
Stand: 12.03.2010
Originaltext: Steuerrecht Studienkosten