Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden die Betrags- und Prozentsätze angehoben. Nach § 10b Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können diese Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Für Unternehmen interessanter ist die Alternative, nach der bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abgezogen werden können.
Anläßlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Stiftung privaten Rechts können zusätzlich 1.000.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Zusatzleistung ist aber nur im Jahr der Zuwendung oder in einem der darauf folgenden neun Veranlagungszeiträume nach Antrag des Steuerpflichtigen möglich. Hierbei gelten als Leistung anläßlich einer Neugründung einer Stiftung diejenigen Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung erbracht werden.
Die in § 10d Absatz 4 EStG geregelten Vorschriften zum Verlustabzug finden hierauf entsprechende Anwendung.
Der Begriff der Neugründung, der maßgeblich für die gesetzliche Fiktion der Jahresfrist ist, ist dabei als “Errichtung” im Sinne von § 58 Nr. 12 Abgabenordnung (AO) zu verstehen. Konkret ist dies bei rechtsfähigen Privatstiftungen der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anerkennung gemäß § 80 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ist der Zeitpunkt das Inkrafttreten des Gesetzes beziehungsweise des Hoheitsaktes sowie bei nicht rechtsfähigen Privatstiftungen die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages. Unter dem Begriff des “Vermögensstockes” ist das Grundstockvermögen zu verstehen, für welches gemäß § 58 Nr. 11 AO keine Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht.
Die Stiftungsgründungspenden können von den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 EStG losgelöst, bis zu einem auf zehn Jahre bezogenen Höchstbetrag oder Sachwert von 1.000.000 Euro als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer natürlicher Personen abgezogen werden. Auf Antrag kann das wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf dieses und die nachfolgenden neun Jahre geschehen.
Dieser Betrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden, allerdings nur aufgrund erneuter Stiftungsgründungsspenden.
Daher besteht die Möglichkeit, eine Stiftung mit einem Grundstockvermögen von bis zu 1.000.000 zu gründen, um die Einkommensteuerlast zu optimieren. Es kann dabei zunächst ein Betrag in Höhe von 100.000 Euro eingebracht werden. In den nachfolgenden neun Jahren muss dann der Restbetrag in Höhe von 900.000 Euro für die Stiftung bereitgestellt werden. Es erscheint am besten der Stiftung das Gründungsstockvermögen nicht einmalig, sondern über die maßgeblichen zehn Jahre verteilt als Stiftungsgründungsspenden zu zuführen. Die einzelnen beträge sollten jeweils mindestens so hoch sein, wie die jeweilige, jährlich zu erwartende Einkommensteuerlast. Das hätte zur Folge, daß man die jährliche Steuerbelastung zunächst einmal für zehn Jahre auf Null reduzieren könnte.
Nach diesen zehn Jahren bestünde die Möglichkeit, im Wege einer weiteren Stiftungsneugründung oder einer Zustiftung die Einkommensteuerlast für weitere zehn Jahre auf Null zu reduzieren. Eine einmalige Anlage die höher ist wie die zu erwartende Einkommensteuerbelastung macht keinen Sinn, da man hiermit einen anrechenbaren Sonderausgabenbetrag in der jeweiligen Höhe “verschenken” würde.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Körperschaftssteuerpflicht der beabsichtigten Stiftung selbst ist festzustellen, daß die geplante Stiftung gemeinnützigen Zwecken dienen muß.
Dann würde sie gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG (Körperschaftssteuergesetz) körperschaftssteuerbefreit sein. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung, der Stiftungsgründung sowie deren Begleitung sollten Sie nicht auf kompetente Beratung verzichten.
Stand: 09.02.2009
Originaltext: Steuerrecht Stiftung