Die Selbstanzeige ist in mündlicher, fernmündlicher oder schriftlicher Form möglich. Bei einer mündlichen Selbstanzeige sollte wegen der Beweisführung auf die Protokollierung geachtet werden. Für die Selbstanzeige gilt der Grundsatz der Materiallieferung. Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden die Steuer ohne langwierige Ermittlungen zum Sachverhalt, richtig festzusetzen. Es sind also konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen erforderlich, die Höhe der Steuernachzahlung ist aber nicht auszurechnen. Zunächst geht es allein um zahlenmäßige Angaben. Dabei ist unschädlich, wenn die zahlenmäßige Berechnung der Steuer noch eine gewisse eigene Aufklärung durch das Finanzamt erfordert, beispielsweise durch Beiziehung von Steuerakten oder Anfragen bei Stellen, die zur Auskunft verpflichtet oder zweifellos bereit sind.
Beispiel: X hat seine Umsätze mit Y nicht erklärt. Er erfährt von Y, der die Umsätze mit X als Betriebsausgaben deklarierte, dass bei diesem gerade eine Steuerprüfung durchgeführt wird und der Prüfer Kontrollmitteilungen anfertigt. Aus Furcht vor Entdeckung teilt X seinem Finanzamt mit, dass er die „Umsätze mit Y 2006 bis 2008” nicht erklärt habe.
Hierin liegt mangels Materiallieferung (Zahlenangaben) grundsätzlich keine wirksame Selbstanzeige.
Kann der Steuerpflichtige mangels Aufzeichnungen keine Zahlenangaben machen (wie so oft in der Praxis), kann es genügen, wenn dem Finanzamt Tatsachen mitgeteilt werden, die eine Schätzung nach § 162 Abgabenordnung (AO) ermöglichen. Das sind zum Beispiel Angaben über Umsatz, Wareneinsatz und Aufschläge oder über Materialeinsatz und Löhne oder jedenfalls über den Verbrauch und den Vermögenszuwachs innerhalb der fraglichen Steuerabschnitte.
Der Steuerpflichtige kann die Zahlen für die Selbstanzeige auch schätzen. Das ist unproblematisch, wenn die gemeldeten Zahlen der Höhe nach zutreffen oder sich der Steuerpflichtige zu seinem Nachteil verschätzt. Es muss ihm dann Gelegenheit gegeben werden, die genauen Beträge noch zu ermitteln.
Verschätzt sich der Steuerpflichtige zu seinem Vorteil, ist die Wirksamkeit der Selbstanzeige abhängig davon, ob eine erhebliche oder nur eine geringfügige Differenz vorliegt.
Eine nur geringfügige Differenz ist unschädlich, zum Beispiel fünf bis zehn Prozent. Bei einer erheblichen Differenz, beispielsweise 62 Prozent Lohnsteuer oder 38 Prozent Umsatzsteuer, sieht es schon ganz anders aus. Weitgehend anerkannt ist mittlerweile, dass eine unvollständige Selbstanzeige jedenfalls insoweit wirksam ist, wie die Berichtigung reicht (Teilselbstanzeige). Dies ergibt sich aus dem klarem Wortlaut des § 371 Absatz l AO, wonach die Straffreiheit „insoweit” eintritt. Es ergibt sich auch aus dem Gesetzeszweck, nämlich mittels der Selbstanzeige bislang verschlossene Steuerquellen zum sprudeln zu bringen.
Eine Selbstanzeige bei der mangels Aufzeichnungen auf eine Schätzung zurückgegriffen werden muss, sollte erheblich überschätzt werden. Selbst wenn man glaubt, hinreichend Unterlagen für die Schätzung zu haben, kann nie ausgeschlossen werden, dass bei der Nachforschung noch weitere Einnahmen (zum Beispiel Konten, Sparbücher et cetera) auftauchen.
Zahlenangaben haben getrennt nach Veranlagungszeiträumen zu erfolgen, so dass das Finanzamt sofort Festsetzungsbescheide verfügen kann. Abschließend sollte eine angemessene Frist für die Angabe der konkreten Zahlen beziehungsweise für eine abschließende Zahlenschätzung beantragt werden. Wird bei der Selbstanzeige auf die Schätzung hingewiesen, ist ein Einspruch gegen die Höhe der steuerlichen Festsetzung nicht versperrt.
Stand: 02.02.2010
Originaltext: Steuerrecht Selbstanzeige