Die Finanzämter prüfen genau, aus welchen Gründen es zu einer doppelten Haushaltsführung gekommen ist, denn nur die “berufliche” Veranlassung erfüllt die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München vom 21. März 2002 (Az. 8 K 1186/98) ist eine doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst, wenn der bisher 55 Kilometer vom Arbeitsort entfernte Familienwohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland verlegt wird. Auch nicht wenn deswegen eine zusätzliche, kleinere Wohnung am Beschäftigungsort angemietet werden muss, weil eine tägliche Rückkehr nicht mehr möglich ist. In diesem Sachverhalt zog die Familie aus privaten Motiven an den Gardasee, so dass man diese Entscheidung des Gerichts durchaus nachvollziehen kann.
Es half dem Steuerpflichtigen auch nicht, dass er die Zweitwohnung am Arbeitsort bereits rund zwei Monate vor der Verlegung des Familienwohnsitzes ins Ausland angemietet hatte. Immerhin betrug die Fahrstrecke von der Wohnung am Arbeitsort zum Arbeitsplatz nur noch drei Kilometer.
Es gibt aber durchaus Fälle, wo der Wegzug des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort die Voraussetzungen eines doppelten Haushaltes erfüllt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1987 (VI R 149/84) wurde ein doppelter Haushalt anerkannt, weil die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes, eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Aus diesem Anlass zog sie mit ihren minderjährigen Kindern unter Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Beschäftigungsort, während der Ehemann am alten Arbeitsort seiner nichtselbständigen Tätigkeit nachging.
Die Finanzverwaltung lehnte zunächst einen doppelten Haushalt ab, weil der Umzug der Ehefrau für den Ehemann keine berufliche Veranlassung darstellte. Der Bundesfinanzhof erkannte aber, dass in diesem besonderen Fall weder die Ehefrau, noch der Ehemann die unstreitig beruflich bedingten Belastungen zweier Haushalte geltend machen konnte. Aus dem besonderen Schutz der Ehe (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ) urteilte er zugunsten der Steuerpflichtigen und ließ den Abzug der Aufwendungen für den doppelten Haushalt zu.
Wenn man diesen Fall nun abändert und unterstellt, der Umzug der Ehefrau erfolgte, weil sie sich um die Pflege der eigenen Eltern kümmerte, dann stellt sich ein Problem dar.
Die Aufspaltung des gemeinsamen Familienhaushalts ist unstrittig nicht beruflich veranlasst und würde auf den ersten Blick eine steuerliche Begünstigung ausschließen. Aber ist es gerecht, in einer Zeit, wo allseits die Pflege durch die Familie gefördert werden soll, einen Steuervorteil nur deshalb nicht zu gewähren, weil der Umzug nicht in Verbindung mit der Erzielung von Einnahmen erfolgte? Man kann die unentgeltliche Pflegeleistung innerhalb der Familie auch mit einer entgeltlichen Beschäftigung aus dem Grundsatz des Schutzes der Ehe (Artikel 6 Absatz 1 GG) gleichsetzen.
Wenn der Umzug der Familie aus sozialethischen und moralischen Gründen wie etwa der Pflege einer unterhaltsberechtigten Person erfolgte, dann sollten meiner Meinung nach die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sein. Dann kann der berufstätige Ehegatte am bisherigen Beschäftigungsort eine Wohnung nehmen, wenn ihm ein Umzug an den neuen Familienwohnsitz nicht zu zumuten ist (zum Beispiel wegen eines langen Fahrweges). Ob die zu pflegenden Eltern dann in der Nähe des Gardasees wohnen, dürfte in diesen Fällen nicht mehr entscheidungsrelevant sein.
Stand: 08.09.2008
Originaltext: Steuerrecht Doppelter Haushalt