AdvoGarant
Beratersuche
Beratungscenter
Infocenter
 Rechtsinfo
 Steuerinfo
  Allgemein
  Einkünfte und Einkommen
   Abgeltungssteuer
   Abgeltungssteuer II
   Abgeltungssteuer III
   Abgeltungssteuer IV
   Alterseinkünfte
   Ausschluss d. Selbstanzeige
   Beratungskosten
   Drei-Objekt-Grenze
   Ehegattensplitting
   Ferienwohnungen
   Fremdanzeige
   Renten
   Selbstanzeige
   Selbstanzeige II
   Selbstanzeige III
   Selbstanzeige - Schweiz
   Steuererstattung
   Steuerhinterziehung
   Stiftung
   Studienkosten
  Unternehmen
Thema des Tages
Aktuelles Urteil
Special

 
Wege zum Recht
Impressum | Rechtliches | Datenschutz

Steuerrecht - Beratungskosten bei Hinterziehung


Kosten der Rechtsberatung bei geerbten Steuerschulden steuerlich absetzbar.


Autorin:

Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs

» zum Profil der Autorin

Eine Erbschaft kann auch Probleme bereiten. Oftmals stellt sich beim Tod eines Angehörigen heraus, dass dieser in der Vergangenheit seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht immer ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da die Erben auch für die Steuerschulden des Erblassers einzutreten haben, ist dies äußerst problematisch. Die Verfehlungen betreffen häufig mehrere Veranlagungszeiträume und verschiedene Steuerarten, daher sind die Erben zumeist auf fachkundige Hilfe angewiesen, woraus Kosten in erheblicher Höhe resultieren können.

Die diesbezüglich entstehenden Rechtsanwaltskosten sind als Sonderausgabe abzugsfähig.

Das hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil 4 K 1213/02 für Recht befunden, da nach Auffassung der Richter der Erbe durch den Übergang der Forderungen und Schulden (Universalsukzession) selbst Steuerpflichtiger im Sinne von § 33 Abgabenordnung wird. Damit hat er sämtliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten wie bei eigenen Steuerangelegenheiten.

Diese Praxis wird nicht von allen Finanzämtern berücksichtigt, da die Finanzämter oftmals argumentieren, es handele sich um Steuerangelegenheiten des Erblassers, weshalb der Erbe die mit der Aufarbeitung der steuerlichen Belange des Erblassers verbundenen Kosten selbst zu tragen hat. Vor dem Hintergrund dieses kürzlich von dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verkündeten Urteils dürften die Finanzämter jetzt jedoch gehalten sein, die mit der steuerlichen Aufarbeitung verbundenen Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen.



 Stand: 29.01.2009

 Originaltext: Steuerrecht Beratungskosten bei Hinterziehung




Bitte geben Sie Ihre Postleitzahl ein:

Bitte wählen Sie einen Bereich aus:
 






Haben Sie keinen Berater in Ihrer Nähe gefunden?

Wir suchen für Sie. Telefon 0800 / 9 098 098.

Oder geben Sie hier Ihre Telefonnummer an, wir rufen zurück. Für Sie natürlich kostenfrei.



 
Kanzleien der Woche
 

Häufige Suchanfragen