Ab Januar 2010 sollen die ersten Steueränderungen der neuen Regierung in Kraft treten. Am 18. Dezember soll der Bundesrat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschieden, welches auch zahlreiche Änderungen für Unternehmer beinhaltet. Insgesamt umfasst das Gesetz geplante Entlastungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro.
Für Unternehmen bringt das Wachstumsbeschleunigungsgesetz die meisten Steueränderungen für 2010 mit sich.
Durch Wiedereinführung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter, erhält der Unternehmer ein Wahlrecht aus zwei Option. Die erste Option ermöglicht eine Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung nicht mehr als 410 Euro gekostet hat. Neben dieser ersten Option besteht weiterhin die Möglichkeit das bisherige Verfahren zu nutzen. Danach werden Anschaffungen bis zu einem Nettowert von 150 Euro sofort abgeschrieben, alle anderen Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 Euro bilden einen Sammelposten, der über fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent abgeschrieben wird.
Bei der Gewerbesteuer wird ab 2010 die Hinzurechnungsquote von Miet- und Pachtzinsen von bisher 65 auf 50 Prozent reduziert. Bisher wurden auch Zinsen, Leasing- und Lizenzgebühren, Mieten und Pachten zur Bemessungsgrundlage hinzu gerechnet. Zudem soll durch die dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von drei Millionen Euro die “Zinsschranke”, die als Mitverursacher der Finanzkrise gilt, abgemildert werden.
Die Gewerbesteuer im Hotel- und Gastronomiegewerbe wird von bisherigen 19 Prozent auf nunmehr sieben Prozent abgesenkt.
Voraussetzung für den neuen Steuersatz ist für die Übergangszeit allerdings, dass der Kunde das Zimmer ab dem 1. Januar 2010 nutzt. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zahlung der Übernachtung ist dabei irrelevant. Um ein Unternehmen leichter umstrukturieren zu können, gibt es auch Verbesserungen im Bereich der Grunderwerbsteuer.
Auch im Bereich der Erbschaftssteuer sind Neuerungen für die Unternehmensnachfolge vorgesehen. Die einzuhaltende Erhaltungsfrist von Arbeitsplätzen von sieben Jahren wird gekürzt und zudem die erforderliche Mindestlohnsumme verringert. Nunmehr bleiben ab Neujahr 85 Prozent des Betriebsvermögens bereits bei einer fünfjährigen Fortführung des Betriebs und einer Lohnsumme in Höhe von 400 anstelle der bisherigen 650 Prozent steuerfrei. Verpflichtet sich der Juniorchef das Unternehmen über sieben Jahre weiter zu führen und erzielt darüber hinaus eine Lohnsumme in Höhe von 700 (bisher 1.000) Prozent, bleibt das gesamte Betriebsvermögen erbschaftssteuerfrei.
Diese Neuerungen gelten allerdings nur für Betriebe mit über 20 (bisher 10) Mitarbeitern.
Beim Mantelkauf werden die Verlustabzugsbeschränkungen aufgehoben. Das geschieht zum Einen durch die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel und zum Anderen durch die Verbesserung des Abzugs von Verlusten bei bestimmten, konzerninternen Umgliederungen, zum Beispiel der so genannten „Konzernklausel".
Neben den Änderungen durch das Wachstumsbeschleinigungsgesetz gibt es noch weitere Punkte die modifiziert wurden. Ab 2011 sollen Einkommenssteuererklärungen auch im unternehmerischen Bereich vermehrt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dies betrifft vordergründig Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Doch auch Land- und Forstwirte sind davon betroffen. Neben der Einkommenssteuererklärung sollen ebenfalls die Einnahmen-Überschussrechnungen sowie Bilanzen und Gewinn- beziehungsweise Verlustrechnungen elektronisch übermittelt werden.
Für kleinere Unternehmen ist die Anhebung der Grenzbeträge für die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen oder für Sonderabschreibungen für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bedeutend. Das sind zum Beispiel
Im Rahmen des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom März 2009 setzt die Bundesregierung den Entbürokratisierungsprozess fort.
Steuerlich von Bedeutung ist dabei die Erhöhung der Freibeträge steuerbefreiter Körperschaften sowie von Vereinen und Stiftungen. Die Erhöhungen im Einzelnen:
-
Freibetrag gemäß § 25 Körperschaftssteuergesetz (KStG) von 13.498 auf 15.000 Euro für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind;
-
Freibetrag gemäß § 24 KStG von 3.835 auf 5.000 Euro für gewerbliche Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungsvereine, Vereine und Stiftungen, deren Leistungen beim Empfänger nicht zu Einnahmen nach § 20 Einkommensteuergesetz führen.
-
Gewerbesteuerlicher Freibetrag nach § 11 Absatz I Satz 3 Nr. 2 Gewernesteuergesetz von 3.900 auf 5.000 Euro.
Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes besteht bei Freiberuflern das Einsichtsrecht in die Bestandsbuchhaltung nur im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Absatz I Abgabenordnung. Das heißt, nur solche Unterlagen sind aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Die Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen wie die elektronische Bestandsbuchhaltung, kann daher als rechtswidrig abgelehnt werden.
Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung ist nun auch für die alten Bundesländer eingeführt worden. Dieses Regelung ist allerdings bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
Durch einige Neuerungen soll zudem der steuerliche Zugriff auf Einkünfte aus Kapitalvermögen verbessert werden.
Sollten ausländische Lebensversicherungen auch in Deutschland eine Niederlassung haben, müssen sie nun im Falle der Auszahlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung 25 Prozent Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abführen.
Um den Kampf gegen die Steuerhinterziehung zu verschärfen, erweitern sich die Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Kontakt zu so genannten “Steueroasen”. Dazu werden unter anderem die Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen verlängert, wenn der Steuerpflichtige mehr als 500.000 Euro an positiven Überschusseinkünften pro Jahr aufweist. Die Mitwirkungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung können zukünftig bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gehen. Zudem wird die Bargeldkontrolle verschärft. Sollten verdächtige Unterlagen wie zum Beispiel entsprechende Kontoauszüge gefunden werden, kann der Zoll nun auch bei Mitführen von unter 10.000 Euro im Verdachtsfall eine Kontrollmitteilung an die zuständigen Behörden senden.
Stand: 21.12.2009
Originaltext: Steuerrecht Steueränderungen 2010