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Steuerrecht - Haushaltshilfe


Haushaltshilfe ganz legal - nie war es so günstig wie heute.


Autor:

Rechtsanwalt
Hans Pick

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Die Wohnung ist sauber, die Hemden gebügelt, die Putzfrau - seit langem zuverlässig tätig - hat ihr Geld erhalten und das Haus verlassen. Alles wäre wunderbar - wäre da nicht dieses Störgefühl, denn angemeldet ist die “Perle” nicht, Steuern und Versicherung werden nicht gezahlt. Das ist bei einem Arbeitsunfall mehr als “unbequem” und - seit kurzem auch: “schlecht gerechnet”!

Was Viele nicht wissen: Seit 1. Januar 2009 übernimmt das Finanzamt die Kosten für die Beruhigung des sozialen Gewissens. 20 Prozent der gesamten Aufwendungen für die Putzfrau im Privat­haushalt übernimmt das Finanzamt, und zwar als Anrechnung auf die zu zah­lende Einkommensteuer. Die Belastungen für Sie als privaten Arbeitgeber betragen aber nur 14,27 Prozent.

Die Sache rechnet sich.

Um alles korrekt abzuwickeln, müssen nur noch wenige Besonderheiten beachtet werden. So darf die Putzfrau insgesamt mit allen Putzstellen pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdienen. Als Arbeitgeber brauchen Sie von Ihrer Haushaltshilfe nur wenige Angaben, damit Sie sie bei der Minijobzentrale (www.mini-jobzentrale.de) im so genannten Haushaltsscheckverfahren anmelden und auf diese Weise legal beschäftigen können:

  • die Bankverbindung;
  • die Anschrift;
  • das Geburtsdatum;
  • die Versicherungsnummer.

Die steuerlichen Vorteile dieser Anmeldung können sich sehen lassen

Gehen Sie davon aus, dass Ihre Hilfe jede Woche vier Stunden aufräumt und dafür 160 Euro im Monat bekommt. Als privater Arbeitgeber zahlen Sie im Haushalts­scheck­verfahren 14,27 Prozent an Abgaben. Das sind 22,83 Euro, die sich unsere Sozialsysteme wie folgt aufteilen:

Komfort ohne Stress bei Arbeitsunfall

Auf diese Weise wird ganz legal jedes Töpfchen bedient. Der entscheidende Vorteil ist,  dass Ihre “Perle” nun auch unfallversichert ist. Was früher bei Haushaltsunfällen zu bösen Nachfragen und möglicherweise Strafverfahren wegen Steuerverkürzung und Verletzung der Sozialversicherungspflicht führen konnte, kann Sie nun ruhig schlafen lassen. Jede Tätigkeit in Ihrem Haushalt, sei es nun das Fensterputzen oder der natürlich nicht geplante “Absturz in den Keller”: Alles ist nunmehr versichert - legal und preiswert.

Das Finanzamt zahlt ausnahmsweise mit.

Statt 160 Euro würden Sie künftig 182,83 Euro für die gepflegte Wohnung ausgeben. Davon übernimmt aber das Finanzamt 20 Prozent, also 36,56 Euro. Im Vergleich haben Sie der illegal beschäftigten Hilfe demnach 160 Euro bezahlt, während die legal arbeitende Haushaltskraft nur 146,27 Euro kostet. Wie gesagt: Nicht nur das bürgerliche Gewissen findet Ruhe, das Ganze rechnet sich auch.

Das Finanzamt akzeptiert nur Banküberweisungen

Damit das Finanzamt die Aufwendungen auch anerkennt, müssen alle Zahlungen auf dem Bankweg abgewickelt werden, also auch die Nettozahlungen an die Putzfrau. Dafür brauchen Sie ihre Bankverbindung. Außerdem muss die Putzfrau Ihnen eine Monatsrechnung schreiben. Dabei können Sie ihr natürlich behilflich sein. Enthalten sein muss ihre Anschrift als Absender, die eigene Anschrift als Adressat sowie die Beschreibung der Tätigkeit wie Aufräumen, Staub saugen und Putzen und der Zeitraum, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, also der jeweilige Monat. Außerdem muss jeden Monat die Überweisung erfolgen. Eine Überweisung in einer Summe am Ende des Jahres ist nicht ratsam - das geht an der Realität vorbei und entsprechend glaubt Ihnen das kein Finanzbeamter. Schließlich muss man noch berücksichtigen, dass der höchstmögliche Abzugsbetrag des Finanzamtes 510 Euro im Jahr beträgt. Ihre Haushaltshilfe darf also im Jahr nicht mehr als 2550 Euro verdienen. Das wären durchschnittlich 212,50 Euro im Monat.



 Stand: 28.07.2009

 Originaltext: Steuerrecht Haushaltshilfe




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