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Steuerrecht - Erbschaftssteuer


Die wichtigsten Fallstricke des neuen Erbschaftssteuerrechts.


Autor:

Rechtsanwalt
Klaus Küspert

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Der Gesetzgeber hat nach langen, politischen Querelen und mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum 1. Januar 2009 ein neues Erbschaftsteuerrecht vorgelegt. Basis sind neue Bewertungsgrundsätze und umfangreiche Sonderregeln für Betriebe. Hierbei wurde immerhin die Aussage der Politik umgesetzt, dass in bestimmten Fällen Betriebe steuerfrei vererbt oder verschenkt werden können.

Für Kapitalvermögen hat sich nichts verändert. Sichtguthaben, Festgelder, Depots, Investmentfonds und andere liquide Mittel werden mit dem Stichtagswert (Verkaufswert) bewertet und besteuert. Für diesen Vermögenstypus gibt es keine Erleichterungsvorschriften.

Für Immobilienvermögen ergeben sich jedoch gravierende Änderungen zum alten Recht.

Immobilien werden nunmehr mit einem Verkehrswert oder modifiziertem Verkehrswert bewertet und unterliegen nur marginalen Erleichterungsvorschriften. In typisch deutscher Manier hat der Gesetzgeber für jede Immobilienart eigenständige Bewertungsregeln geschaffen, von denen nur durch gutachterliche Nachweise abgewichen werden kann. Dabei wird den amtlichen Werten (Bodenrichtwerte, Vergleichswerte der Gutachterausschüsse, Liegenschaftszinssätze) große Bedeutung beigemessen. Es gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass bei Bewertungen ein Ermessensspielraum von bis zu 20 Prozent besteht. Leider sieht das Gesetz in erheblichem Umfang Mindestwerte vor, so dass der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die hohen und risikoreichen Kosten eines Gutachtens einkalkulieren muss.

Günstiger als bisher ist die Lage bei Schenkung von Grundstücken gegen vorbehaltenen Nießbrauch, da der abgezinste Kapitalwert des Nießbrauchsrechtes voll vom Verkehrswert des Grundstückes abgezogen wird. Wichtig ist jedoch, dass der Betroffene rechtzeitig (in der Regel bis zu 55 Jahren) die Übertragung vornimmt, da nur dann möglicherweise die Steuerfreiheit gesichert ist.

Für Land- und Forstwirtschaft hat die Neuregelung komplizierteste Regeln geschaffen. Der Verkehrswert wird über Annäherungswerte ermittelt. Die Vorschriften dazu sind so detailliert, dass sich nur Fachleute mit diesen Regeln auseinandersetzen können. Der volle Verkehrswert wird in der Regel nicht zum Ansatz kommen. Zudem gelten Verschonungsregeln, falls ein echter Nachfolger den landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt.

Bei der Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen, wird zunächst gefragt, ob nicht in Wahrheit Kapitalvermögen zugrunde liegt.

Dies wird unterstellt, wenn die liquiden Mittel des Betriebs gewisse Grenzen überschreiten, zum Beispiel wenn eine zu geringe Beteiligungsquote (unter 25 Prozent) gegeben ist. Ist diese erste Hürde überwunden, kommt die Entscheidende, nämlich die Einhaltung des Lohnsummendurchschnitts des Betriebs aus der Vergangenheit für die nächsten sieben bis zehn Jahre. Dieses völlig unrealistische Erfordernis wird in der Praxis die meisten Schwierigkeiten bereiten. Allerdings werden die Lohnsummen erst nach Ablauf des Verschonungszeitraums insgesamt und nicht für jedes einzelne Jahr abgerechnet.

Wird die Zielgröße unterschritten, kommt es anteilig zur Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Auf jeden Fall tritt jedoch eine erhebliche Steuerstundung ein. Diese Stundung endet vorzeitig, wenn schädliche Maßnahmen ergriffen werden, also eine weitere Hürde zur Steuerfreiheit. Entnahmen, Veräußerungen und sinnvolle Umwandlungen können in diesem Falle schädlich sein, so dass der Betrieb eingefroren werden muss, um in die Steuerfreiheit zu kommen.

Auf 15 Prozent des maßgeblichen Vermögens fällt im Übrigen eine Mindeststeuer an, die nur bei Einhaltung des zehnjährigen Lohnsummenzeitraums völlig wegfällt.

Gerade im Hinblick auf die vorweggenommene Erbfolge und Unternehmensnachfolge muss die erbschaftsteuerliche Gestaltung genau überlegt werden. Unter anderem kommen Holdingkonstruktionen, Realteilungen oder auch Ab- und Aufspaltungen in Frage, um das “gute” Vermögen vom “schlechten” Vermögen zu trennen.



 Stand: 11.02.2009

 Originaltext: Steuerrecht Erbschaftssteuer




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