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Bankrecht - Vorfälligkeitsentschädigung

Autor

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Joachim Unruh

am 15.11.2011

Kurt-Schumacher Str. 36
95326 Kulmbach

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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditrückführung.

Wenige Jahre nach der Eheschließung, dem ersten Kind und dem Hausbau kommt die Ernüchterung: die Ehe scheitert, die Kreditraten für das Haus können nicht zurückgezahlt werden und die Zinsfestschreibung läuft noch sieben Jahre. Das Haus müsste verkauft werden aber der Kaufpreis deckt nicht einmal die restliche Kreditsumme. Um die Zwangsversteigerung, die von der Bank bereits angedroht wurde, zu vermeiden, wird trotzdem verkauft.

Zu allem Überfluss verlangt die Bank auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung, sodass neben der gescheiterten Ehe mit Unterhaltsverpflichtungen auch noch drastische Schulden im Raum stehen. Kaum jemand weiß aber, dass es für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung klare Regeln gibt, die häufig nicht eingehalten werden - zu Lasten des Kunden:

  • So darf der Darlehensgeber nach der Rechtsprechung des BGH keine Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ziehen.

  • Die Vorfälligkeitsentschädigung muss angemessen sein und ist kein frei aushandelbares Entgelt.

  • Die Berechnung kann nach der Aktiv-Aktiv-Methode (Vergleich des bestehenden Vertrages mit einer hypothetischen Neuausreichung der Darlehensvaluta) oder nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen (Vergleich des bestehenden Vertrags mit einer hypothetischen Anlage der Darlehensvaluta)

  • Maßgeblich sind lediglich die rechtlich geschützten Zinserwartungen des Darlehensgebers.

Der Zinsmarge-Schaden beinhaltet den entgangenen Nettogewinn.

Er wird aus der Differenz zwischen vereinbartem Zins und den Refinanzierungskosten der Bank ermittelt. Maßgeblich ist der Nominalzins. Die Risikoprämie für die entfallende Restlaufzeit und darauf entfallende Verwaltungskosten sind ebenso zu berücksichtigen wie die Abzinsung. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt hier Schätzungen zu und verzichtete im Interesse der Banken auf eine genaue Aufklärung (da sonst interne Betriebsdaten aufgedeckt werden müssten!). Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich die Ersatzforderung der Bank auf den bei Banken üblichen Durchschnittsgewinn beschränkt.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Problemen bei der Frage, was rechtlich geschützte Zinserwartung konkret bedeutet. Dies hat Auswirkungen für den Fall, dass Sondertilgungen vereinbart sind, aber beispielsweise nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt wurden. Hier soll es nach einer Ansicht auf die abstrakte Tilgungsmöglichkeit ankommen. Nach einer anderen Ansicht soll es nur darauf ankommen, ob im konkreten Vertragsverhältnis Sondertilgungen auch durchgeführt wurden. Letztere Ansicht übersieht, dass der Kunde immer die Möglichkeit hätte, sein Geld anderweitig anzulegen und aus dem dortigen Anlagebetrag Zins und Tilgung zu bedienen. Problematisch ist die Vorfälligkeitsentschädigung für den Kunden auch immer in Niedrigzinsphasen bei noch sinkendem Zinsniveau.

Die Bank muss dem Kunden jedenfalls die Berechnungsgrundlagen mitteilen.

Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Vorfälligkeitsentschädigung per EDV ermittelt wird. Der Kunde sollte dann auf jeden Fall die Berechtigung dieser Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Fachmann überprüfen lassen. In einer Vielzahl von Fällen ist es zu überhöhten Forderungen gekommen, weil die oben skizzierten Regeln nicht eingehalten wurden. In all diesen Fällen mussten die betroffenen Banken den zuviel erhaltenen Betrag ihrerseits verzinst an den Kunden zurück zahlen.

Dies gilt auch in Fällen, in denen nach Auslauf der Zinsfestschreibung die Bank von ihrem Recht auf einseitige Zinsfestschreibung Gebrauch gemacht hat. Auch hier gibt es erste Urteile, die unmissverständlich klarmachen, dass der Maßstab hierbei immer die bisherige Vertragsbeziehung und die bisherigen Zinsen und deren Grundlagen zu sein haben. Diese Vorfälligkeitsentschädigung ist in § 490 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Unabhängig von den dort genannten Voraussetzungen kann der Kunde aber auch ein Darlehen kündigen, wenn die Bank sich vertragswidrig verhalten hat. Das kommt gar nicht so selten vor.

Es lohnt sich immer zu prüfen, ob die Bank ihrerseits alle Verpflichtungen eingehalten hat.

Neuere Untersuchungen über das Führen von Girokonten im Soll haben zu erstaunlichen Erkenntnissen geführt, wonach die Mehrheit solcher Konten falsch abgerechnet wird und zwar zu Gunsten der Banken. In einer Vielzahl von Entscheidungen haben die Fachgerichte und der BGH Klauseln über Wertstellungen, Zinsabstände, bankübliche Laufzeiten bei Überweisungen, Gutschriften von Überweisungen, Belastungen von Lastschriften und so weiter festgeschrieben. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass genau diese Regelungen nicht eingehalten werden. Besonders dreist geschah dies im Fall einer großen deutschen Geschäftsbank. Deren Geschäftsbedingungen wurden vom BGH in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt, trotzdem rechnete die Bank noch fast ein Jahrzehnt(!) danach ab. Sie verrechnete dabei schlicht und ergreifend zu viele Kosten und Zinsen.

In einem anderen Fall wurde das Privathaus einer Bankkundin versteigert. Die Bank behauptete eine Forderung zu diesem Zeitpunkt von 110.000 Mark. Mit einem aufwendigen Privatgutachten, dass dann von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten weitgehend bestätigt wurde, ergab sich jedoch kein Schuldsaldo, sondern ein Guthaben der Bankkundin in Höhe von 45.000 Euro. Die Ursache dafür war der Kontoabschluss: Bis dahin gezahlte Zinsen wurden der Hauptforderung zugeschlagen und ihrerseits verzinst. Deswegen wurden Fehler bei der Zinsberechnung durch den Zinseszinseffekt multipliziert.

Wenn die Bank bei solchen Fehlern erwischt wird, rechtfertigt sich selbstverständlich die außerordentliche Kündigung.

Das hat dann zur Folge, dass Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zu zahlen sind. Unter Umständen ist dann die Bank schadensersatzpflichtig für die Kosten der Feststellung dieser Fehler und gegebenenfalls für die Kosten der Umfinanzierung. Auch eine Überprüfung der bisherigen Kontoführung kann im Falle der Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Bank in Verhandlungen oft hilfreich sein. So wurde beispielsweise auch schon festgestellt, dass eine Bank bei einem Wohnungsbaudarlehen mit monatlicher Tilgung zum Monatsende 13 Mal im Jahr kassiert hat. Die Belastung auf dem Girokonto wurde zum Monatsanfang gebucht, die entsprechende Gutschrift auf dem eigentlichen Darlehenskonto aber erst zum Monatsende. So konnte die Bank einen Monat mit diesem Geld arbeiten. Überprüfung lohnt sich also.

Stand: 15.11.2011

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