Bezahlte Weiterbildung? Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG), macht es möglich.
Arbeitnehmer müssen zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung freigestellt werden. Die Weiterbildung erfolgt über eine Freistellung von der Arbeit zum Zweck der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Es ist nicht erforderlich, dass sich die ausgesuchte Bildungsveranstaltung unmittelbar auf die ausgeübte, berufliche Tätigkeit bezieht. Bildungsinhalte sind nach dem Gesetz dann eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Ob eine Bildungsmaßnahme anerkannt ist im Sinne des AWbG, wird von den Bildungsträgern, zum Beispiel der VHS in Köln, regelmäßig ausdrücklich mitgeteilt.
In Nordrhein-Westfalen haben Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf Bildungsurlaub nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Der Anspruch beträgt grundsätzlich fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Es ist einmalig möglich, den Anspruch aus einem Jahr mit dem Anspruch aus dem Folgejahr zusammenzuziehen. Wenn Sie zum Beispiel in 2009 Ihren Anspruch noch nicht verbraucht haben und in 2010 an einer zehntätigen Bildungsveranstaltung teilnehmen wollen, sollten Sie dies Ihrem Vorgesetzten schriftlich mitteilen. Beantragen Sie einfach einen Zusammenzug der Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf ergeben.
Arbeitgeber müssen innerhalb von drei Wochen antworten, wenn sie den Antrag ablehnen wollen.
Für eine Ablehnung müssen zwingende, betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, gilt die Freistellung als erteilt.
Auch wenn nach dem Gesetz niemand benachteiligt werden darf, wird Bildungsurlaub von Arbeitgebern oft nicht gerne gesehen. Um Probleme möglichst auszuschließen, ist eine rechtzeitige, mündliche Absprache mit dem Vorgesetzten sinnvoll. Dies gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, sich frühzeitig auf den Bildungsurlaub einzustellen.
Stand: 06.04.2009
